b) Ausser in Ortsbildschutzgebieten und an Baudenkmälern sowie in deren Umgebung sind zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD22). Dient der Einbau der Dachflächenfenster einer Um-nutzung des Dachraums, so ist der Einbau der Dachflächenfenster – unabhängig von Grösse und Anzahl – zusammen mit der Nutzungsänderung baubewilligungspflichtig.23