Änderungen bereits ausgeführt wurden, genügt nicht. Die Gemeinde hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Dies wird im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. Diese Gehörsverletzung kann aber geheilt werden, da die BVE dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und das Versäumte nachholen kann (Art. 40 Abs. 3 BauG).12 3. Ästhetik, gesetzliche Grundlage a) Die Beschwerdeführenden bestreiten gestützt auf den Bericht der OLK die gute Gesamtwirkung.