Die Beschwerdeführenden bringen gegen den im vorinstanzlichen Entscheid bewilligten Einbau der internen Treppe vom Dachgeschoss zum Estrichgeschoss nichts vor. Gleiches gilt für den bewilligungspflichtigen Ausbau des Estrichgeschosses als Zimmer 4. Aufgrund der kleineren Raumgrösse von Zimmer 4 ist die genügende Belichtung – im Gegensatz zum Verfahren RA Nr. 110/2016/180 – auch bei der vorliegend angeordneten Reduktion der Fensterfläche gewährleistet. 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)