Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Vorhaben würden das Ortsbild beeinträchtigen und verweisen dabei auf den Fachbericht der OLK vom 19. August 2016. Darin hält die OLK in Bezug auf das vorliegende Verfahren fest, die Vergrösserung der Öffnungen auf den giebelseitigen Fassaden, die Vertiefung der oberen Balkonüberdachung, die Erstellung von weiteren Dachflächenfenstern und der Kamin für ein Cheminée seien aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführenden bringen gegen den im vorinstanzlichen Entscheid bewilligten Einbau der internen Treppe vom Dachgeschoss zum Estrichgeschoss nichts vor.