Die Beschwerdegegner und die Stockwerkeigentümergemeinschaft Q.________ haben diese Wiederherstellungsmassnahmen innert sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids umzusetzen. Erfolgt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht innert der angesetzten Frist, so ordnet die Gemeinde die Ersatzvornahme an. 3. Bezüglich des Ausbaus des Dachraums wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. RA Nr. 110/2016/180 22