e) Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht einerseits an der Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung, andererseits im Bestreben nach einem möglichst intakten Orts- und Quartierbild. Demgegenüber stehen die Kosten für die Verkürzung der oberen Balkonabdeckung und die Verkleinerung der Firstfenster auf eine Breite von 0.48 m und das Zumauern der Maueraussparung. Als Folge davon muss das Zimmer 4 – mit den entsprechenden Kosten – verkleinert werden, damit die Fenstergrösse zur Belichtung ausreicht und eine Wohnnutzung bewilligt werden kann. Die Beschwerdegegner können daher den Raum 4 nicht mehr in seiner vollen Grösse als