d) Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt.46 Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Sind die Pläne unvollständig oder missverständlich kann sie im Wiederherstellungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.47 Wie oben ausgeführt, fallen die Mängel der Pläne in Bezug auf die obere Balkonabdeckung auf die Beschwerdegegner zurück. Betreffend die grosse Maueraussparung mit vergrösserten Firstfenstern wird keine Gutgläubigkeit geltend gemacht und es sind keine Hinweise auf eine solche ersichtlich. Die Beschwerdegegner