Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.24 Soweit die Pläne unvollständig und missverständlich sind, fallen die Mängel auf die Beschwerdegegner zurück und sie können daraus später nichts zu ihren Gunsten ableiten.25 Da die obere Balkonabdeckung auf den Fassadenplänen Nord-Osten und Süd- Westen nicht als hervorstehend eingezeichnet ist, wurde die heute vorhandene, seitlich nicht mehr bündige obere Balkonabdeckung nicht genehmigt. Die Vertiefung der oberen Balkonabdeckung um ca. 0.9 m erfolgte damit ohne Baubewilligung.