a) Die Beschwerdeführenden rügen, aufgrund der neuen 1-Zimmerwohnung sei der Parkplatzbedarf neu zu berechnen. Dieser sei nicht mehr genügend. b) Bei der Wohnnutzung besteht ab vier Wohnungen eine Bandbreite von 0.5 bis 2 Abstellplätzen pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV13). Gemäss den am 29. August 2014 bewilligten Plänen befinden sich auf jedem der drei Stockwerke je zwei Wohnungen. Für die bestehenden sechs Wohnungen ist somit eine Bandbreite von 3 bis 12 Parkplätzen vorgeschrieben. In der Autoeinstellhalle befinden sich zehn Parklätze für Personenwagen.