7 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 11 RA Nr. 110/2016/180 6 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Abweisung der Einsprache "als nicht genug begründet und ohne Erwägung zu den einzelnen Einsprachepunkten" sei willkürlich und erfülle den Tatbestand der Rechtsverweigerung. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids.