1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Thun vom 10. November 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'363.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2016/179 18 IV. Eröffnung