Insbesondere im Verhältnis zur bestehenden Villa im Jahrhundertwendestil (G.________strasse 9) nimmt das Vorhaben prägende Elemente wie Gebäude- und Geschosshöhe wie auch das Volumen auf, dennoch wird der zurückversetzte Neubau mit seiner zurückhaltenden Formgebung die benachbarte Villa nicht konkurrenzieren. Das Bauvorhaben fügt sich deshalb insgesamt gut in das Orts- und Landschaftsbild ein und entspricht den Gestaltungsvorschriften. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Vorhaben entspreche nicht der vorherrschenden Bauweise, erweist sich somit als unbegründet. 6. Zusammenfassung und Kosten