Die Nord- bzw. Ostfassade der bestehenden Villa seien einfach gestaltet und damit im Vergleich zu den beiden der G.________strasse und der H.________strasse zugewandten Schaufronten eindeutig untergeordnet. Nach denselben Verhaltensregeln würden die Fassaden des Neubaus gestaltet und reagierten so RA Nr. 110/2016/179 15 respektvoll auf die schützenswerte Villa. Durch die schlichte Formensprache, das für diesen Ort adäquate Volumen und die gewählte Farbgebung (soweit aus den Planunterlagen ersichtlich), lasse der Neubau der Villa die Vorrangstellung auf dem gemeinsamen Areal.