d) Das Gesetz verpflichtet die Bauenden, entsprechend dem durch ihr Bauvorhaben verursachten Bedarf, private Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder zu schaffen (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Anzahl der im Einzelfall erforderlichen Abstellplätze hängt namentlich von Art und Grösse der Baute oder Anlage, von ihrer Zweckbestimmung, vom Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und von der zeitlichen Anwesenheit der Benutzer ab. Die Bauverordnung stellt für die Bemessung des Parkplatzbedarfs von 13 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)