c) Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Er verweist auf das, was er bereits in seiner Einsprache vom 10. August 2016 vorbrachte. Es ist somit fraglich, ob diese Rüge der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 VRPG14 zu genügen vermag. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da die Behörde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat.