Zudem sei festzuhalten, dass Parkplätze innerhalb von Strassenabständen und Baulinien durchaus "standortüblich" seien, da sie zur Erschliessung gehörten. Der oberirdischen Parkierung würden somit keine öffentlichen sowie wesentlichen nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Daher könne auf Grund dieser Beurteilung und der Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde die Ausnahmebewilligung für das Bauen innerhalb der Baulinie erteilt werden. Für die Frage der Unterflurparkierung verweist die Gemeinde auf ihren Entscheid. Nach Ansicht der Beschwerdegegner stellt eine unterirdische Parkierung die ästhetisch schlechtere Lösung