(Vegetation) mehr zu belasten. Für die Parkplatzsituation insgesamt regt der Beschwerdeführer die Prüfung einer "Unterflurparkierung" bzw. Einstellhalle an. b) Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme auf die gemäss BauV13 geforderte Bandbreite für Parkplätze. Diese sei vorliegend eingehalten. Gemäss gestalterischer Beurteilung des FBA und der kantonalen Denkmalpflege seien die vorgesehenen Parkplätze im Ortsbild verträglich. Zudem sei festzuhalten, dass Parkplätze innerhalb von Strassenabständen und Baulinien durchaus "standortüblich" seien, da sie zur Erschliessung gehörten.