a) Umstritten sind die zwei an der H.________ strasse geplanten Parkplätze, die gemäss Baugesuch als "Besucherparkplätze" bezeichnet sind. Der Beschwerdeführer rügt zum einen die (geringe) Anzahl der Parkplätze für das Mehrfamilienhaus. Die Besucherparkplätze seien zum andern nicht notwendig, da im « F.________ » genügend Besucherparkplätze zur Verfügung stünden. Die Parkierung entlang der H.________strasse sei somit nicht nötig und stelle einen unnötigen Eingriff in die gefestigte Einfriedung dar. Bautechnisch seien andere Lösungen möglich, ohne das Umfeld 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)