die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr.12 Diese Zufahrt zum Carport entspricht der bestehenden Erschliessung zur ehemaligen Kutschenremise, die für das Vorhaben abgebrochen wird. Es sind weder durch die "Chaussierung" noch durch deren Benutzung übermässige Immissionen zu erwarten. Die Hauszufahrt entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. Parkplätze, Ausnahme nach Art. 28 BauG