3 der Ausführungsverordnung7 gehören zu den Aufgaben des FBA die Beratung der Bauwilligen und der Baubewilligungsbehörde in Baugestaltungsfragen. Seine Empfehlungen betreffen insbesondere die Bau- und Aussenraumgestaltung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Der FBA beurteilt Bauvoranfragen und Baugesuche, die "für das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle baugestalterische Fragen aufwerfen". Dies betrifft beispielsweise wie vorliegend An- und Umbauten in Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b, letztes Lemma). Es handelt sich bei diesem Fachausschuss gemäss ständiger Rechtsprechung um eine leistungsfähige örtliche Fachstelle i.S.v.