c) Beim FBA handelt es sich gemäss Baureglement der Gemeinde (GBR6) um eine vom Gemeinderat ernannte Fachkommission. Sie besteht aus mindestens fünf unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten, wobei neben der Architektur auch die Fachrichtungen Landschaftsarchitektur und -planung sowie Raumplanung und Städtebau angemessen vertreten sind. Den Vorsitz führt der zuständige Gemeinderat oder die zuständige Gemeinderätin (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 GBR). Gemäss Art. 3 der Ausführungsverordnung7 gehören zu den Aufgaben des FBA die Beratung der Bauwilligen und der Baubewilligungsbehörde in Baugestaltungsfragen.