b) Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme auf die dem FBA auferlegten Aufgaben, wozu gemäss den kommunalen Grundlagen auch die Beratung der Bauwilligen und der Baubewilligungsbehörde und die Möglichkeit der Abgabe von Empfehlungen zählen.4 Die Beschwerdegegner weisen in ihrer Beschwerdeantwort zum einen darauf hin, dass es sich beim FBA um eine leistungsfähige Fachbehörde handle; zum andern machen sie geltend, dass die Vorwürfe an den Fachausschuss nicht näher begründet seien.5