b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 2'813.10 hat der Beschwerdegegner auch im Falle eines Bauabschlages als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD18). Aufgrund des Bauabschlages erübrigt sich allerdings die Baukontrolle. Die von der Gemeinde dafür vorgesehenen Kosten von Fr. 60.– sind daher von den erstinstanzlichen Gebühren in Abzug zu bringen. Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren belaufen sich auf Fr. 2'753.10. Diese bleiben dem Beschwerdegegner auferlegt. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;