mehr als genügend. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der erwachsene Sohn, der keinen landwirtschaftlichen Beruf ausübt, nebenan in einer separaten Wohnung Platz finden kann. Das Bauvorhaben widerspricht damit auch den zusätzlichen Anforderungen gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG. Dem Bauvorhaben kann dementsprechend keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG erteilt werden. Es kann daher nicht bewilligt werden. Ihm ist der Bauabschlag zu erteilen. e) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur das Baubewilligungsverfahren. Obwohl der Beschwerdegegner mit den Bauarbeiten bereits begonnen hat und das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist, sind allfällige Wiederherstellungsmassnahmen