d) Im Übrigen ist das Bauvorhaben auch mit Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild verbunden: So sieht der Wiederaufbau unter anderem mehr Fenster vor, als der bisherige Rinderstall aufwies. Diese Veränderung wäre nur zulässig, falls sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für die energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet wäre, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Das Bauernhaus weist mit einer Bruttogeschossfläche von 216.8 m2 einen grosszügigen Grundriss auf.