Die geplante Erweiterung der Wohnnutzung widerspricht daher in jedem Fall Art. 42 Abs. 3 RPV. Dementsprechend ist der Abbruch und Wiederaufbau des ehemaligen Rinderstalls und die Umnutzung in eine Wohnung mit der Identitätswahrung der ursprünglichen Baute von vornherein nicht vereinbar. Ob die Wesensgleichheit im Übrigen gewahrt wäre oder nicht, muss daher nicht mehr überprüft werden. Die Erweiterung erweist sich in jedem Fall als nicht massvoll. Das Bauvorhaben kann bereits aus diesem Grund nicht bewilligt werden.