Die neue Wohnung weist eine Bruttogeschossfläche von 104.2 m2 auf. Diese Erweiterung liegt damit über der maximal zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 65.04 m2. Selbst wenn ein Drittel der neuen Bruttogeschossfläche, d.h. die Fläche in jenem Bereich, der 1972 bereits bebaut gewesen war, als Erweiterung innerhalb von bestehendem, altrechtlichem Volumen betrachtet und nur halb angerechnet würde, überstiege das Bauvorhaben diese maximal zulässige Erweiterungsfläche immer noch deutlich. Die geplante Erweiterung der Wohnnutzung widerspricht daher in jedem Fall Art. 42 Abs. 3 RPV.