42 Abs. 4 RPV erfüllt wären oder nicht. Es fehlt bereits an der ersten Voraussetzung, der altrechtlichen Baute. Bei einem Abbruch und Wiederaufbau dieses Gebäudeteils zu Wohnzwecken, handelt es sich daher immer um eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche ausserhalb des bestehenden Bauvolumens. Diese Fläche ist folglich an die maximal zulässige Erweiterungsfläche voll anzurechnen.