Vater des Beschwerdegegners zum damaligen Zeitpunkt einen Teil des alten Stalles abgebrochen. Obwohl daher ein Teil des Rinderstalls auf einer Fläche steht, die zum Zeitpunkt der massgeblichen Rechtsänderung (1972) bereits bebaut war (ca. ein Drittel), handelt es sich beim Rinderstall insgesamt nicht um eine altrechtliche Baute, da die Bausubstanz erst von 1981 datiert. Dieser ganze Gebäudeteil ist daher von der erweiterten Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG nicht erfasst. Dementsprechend erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Abbruch und Wiederaufbau gemäss Art. 42 Abs. 4 RPV erfüllt wären oder nicht.