Das bedeutet, dass eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens mit der Identitätswahrung der ursprünglichen Baute sicher dann nicht mehr vereinbar ist, wenn sie eine Fläche von 65.04 m2 übersteigt. Eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfte eine Fläche von maximal 130.08 m2 aufweisen. c) Der Rinderstall, der abgebrochen und wiederaufgebaut werden soll, wurde erst im Zusammenhang mit der Erweiterung der Ställe 1981 bewilligt und erstellt. Dafür hat der 15 Erläuterungen zur Revision der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 4. Juli 2007, Fn 14; vgl. auch BGer