Das Bauernhaus wies respektive weist eine Bruttogeschossfläche, d.h. die Fläche, die der tatsächlichen Wohnnutzung dient, von 216.8 m2 auf.16 Die Obergrenze der quantitativen Erweiterung für Wohnflächen, bei deren Überschreitung die Identität sicher nicht mehr gewahrt wäre, liegt gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV bei maximal 30 %, das heisst, die Bruttogeschossfläche kann um maximal 65.04 m2 erweitert werden. Das bedeutet, dass eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens mit der Identitätswahrung der ursprünglichen Baute sicher dann nicht mehr vereinbar ist, wenn sie eine Fläche von 65.04 m2 übersteigt.