b) Beim ursprünglichen Bauernhaus des Beschwerdegegners handelt es sich um eine altrechtliche Baute. Seit 1966 wurde der Wohnbereich des Gebäudes flächenmässig nicht mehr angepasst. Um beurteilen zu können, wie gross die maximal zulässige Erweiterung der Wohnfläche sein darf, ist daher der damalige Zustand massgebend.