42 Abs. 4 RPV). Bei einem Abbruch altrechtlicher Bauten gilt das wieder aufzubauende Gebäudevolumen insoweit als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens und ist an die Obergrenze nur halb anzurechnen, als es nicht über das im Zeitpunkt der massgeblichen Rechtsänderung (1972) existierende Volumen hinaus ragt.15 Bei einem Abbruch und Wiederaufbau von nicht altrechtlichen Gebäudeteilen zwecks Erweiterung der Bruttogeschossfläche, müssen dagegen immer die Voraussetzungen von Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfüllt sein.