Eine altrechtliche Baute darf nur dann abgebrochen und wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Erfolgt mit dem Wiederaufbau eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche darf das Gebäudevolumen aber nur soweit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann (Art. 42 Abs. 4 RPV).