c) Für die Umnutzung des ehemaligen Rinderstalls in eine Vierzimmerwohnung beabsichtigt der Beschwerdegegner, die bestehende Bausubstanz abzubrechen und neu wieder aufzubauen. Damit greift das Bauvorhaben in die bauliche Grundstruktur der ursprünglichen Baute ein. Diese Neugestaltung ist vom Anwendungsbereich von Art. 39 RPV nicht erfasst. Da der Beschwerdegegner mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen hat, kommt ein anderes Vorgehen zudem nicht mehr in Betracht. Das Bauvorhaben widerspricht damit den Voraussetzungen von Art. 39 RPV. Dem Bauvorhaben kann daher gestützt auf diese Bestimmung keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.