c) Die zukünftigen Räumlichkeiten im ehemaligen Rinderstall sollen dem Sohn des Beschwerdegegners als Wohnung dienen. Er ist nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern arbeitet als Zimmermann. Den Landwirtschaftsbetrieb hat der Beschwerdegegner im Jahr 2005 definitiv aufgegeben. Das Bauvorhaben dient daher nicht der landwirtschaftlichen Nutzung und ist nicht zonenkonform. Da sich das Bauvorhaben im Streusiedlungsgebiet befindet, kommt einerseits eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 Bst. a RPG in Verbindung mit Art. 39 RPV in Frage. Anderseits ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen 7 Vgl. Baubewilligungsakten der Gemeinde Seeberg, 14/1975.