b) Bauten und Anlagen können nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 RPG11). Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone und damit im Nichtbaugebiet. In dieser Zone sind grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Ist ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn es die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllt.