Im Jahr 1966 erweiterte der Vater des Beschwerdegegners die bestehenden Wohnräumlichkeiten auf eine Bruttogeschossfläche von 216.8 m2. Der Ökonomiebereich umfasste zu diesem Zeitpunkt einen Stall, eine Scheune, einen Abstellraum sowie eine Jauchgrube.6 1975 vergrösserte der Vater des Beschwerdegegners den Stall innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens; neu benutzte er auch den 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). 4 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 5 Vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Februar 2017, Voten B.________, S. 6.