a) Auf der Parzelle des Beschwerdegegners, wo das Bauvorhaben realisiert werden soll, befindet sich ein altes Bauernhaus. Der Beschwerdegegner, resp. sein Vater, führten bis 2005 zumindest teilweise einen landwirtschaftlichen Betrieb. Heute wird das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Es wird vom Beschwerdegegner sowie dessen Mutter bewohnt.5 Die ursprüngliche Baute umfasste sowohl einen Wohn- als auch einen Ökonomiebereich. Im Jahr 1966 erweiterte der Vater des Beschwerdegegners die bestehenden Wohnräumlichkeiten auf eine Bruttogeschossfläche von 216.8