Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) gewährte dem Bauvorhaben mit Verfügung vom 1. November 2016 eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebietes. Zur Begründung führte es aus, die Erweiterung der Bruttogeschossfläche erfolge innerhalb des bestehenden Bauvolumens und das Bauvorhaben stelle daher eine zulässige massvolle Erweiterung dar. Es erfülle die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 RPV. Mit Entscheid vom 3. November 2016 erteilte die Gemeinde Seeberg dem Bauvorhaben die Baubewilligung.