Ziffer 3.1.2 Die Bauherrschaft wird verpflichtet, in folgenden Bereichen den rechtmässigen Zustand gemäss Gesamtentscheid vom 27. März 2014 wiederherzustellen soweit schon erstellt:  Der als Wellness-/Fitness-Bereich vorgesehene ehemalige Stall darf nicht zum Wohnen verwendet werden. Diese Nutzungseinschränkung ist durch ein Zweckentfremdungsverbot zu sichern.  Die Fassaden des Ökonomiegebäudes sind in den mit Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligten Zustand zurückzubauen bzw. fertig zu stellen.