c) Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin 3 ist nicht anwaltlich vertreten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 werden teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfügung des AGR vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben. 3. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 26. Oktober 2016 wird wie folgt angepasst: