In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die Pauschalen beider Beschwerden auf je Fr. 2’000.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. je Fr. 1’333.00 reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2’666.00.