a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird zu einem sehr kleinen Teil gutgeheissen. Die Wiederherstellung wird insoweit reduziert, als sie über das mit Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligte hinausging. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird teilweise gutgeheissen. Es werden zusätzliche Wiederherstellungsmassnahmen beim Wohngebäude angeordnet. Gegenüber der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 unterliegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 weitgehend. Bei beiden Beschwerden obsiegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 in einem so geringfügigen Mass, dass dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen