g) Die Beschwerdeführerin 3 verlangt zudem, die zustimmende Verfügung des AGR vom 12. Juli 2016 zum Bauen ausserhalb der Bauzone sei aufzuheben. Da der Bauabschlag gestützt auf Art. 24c RPG erteilt wird, ist die Verfügung des AGR vom 12. Juli 2016 aufzuheben und Ziffer 3.2.3 des angefochtenen Entscheids zu streichen. 12. Beweismittel