f) Die Beschwerdeführerin 3 beantragt die Anordnung einer Nutzungsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 4 ZWG43 i.V.m. 7 Abs. 1 Bst. a ZWG, sollte auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden, liege doch in diesem Fall eine Erweiterung vor, die über den nach Art. 11 Abs. 3 ZWG gezogenen Rahmen hinausgehe. Die Erweiterungen, die die Zweitwohnungsgesetzgebung betreffen, wurden mit dem Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligt. Wie vorne ausgeführt, kann die BVE diesen Entscheid nicht widerrufen und auch nicht mit einer Nutzungsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 4 ZWG ergänzen.