Die Kosten der Wiederherstellungsmassnahmen würden in einem Missverhältnis zum damit verfolgten Ziel stehen. Die nachträgliche Korrektur dieser Abweichungen wäre optisch kaum erkennbar, würde jedoch massive bauliche Eingriffe mit entsprechend hohen Kosten verursachen. Ein Rückbau in den Zustand gemäss Baubewilligung vom 27. März 2014 ist daher unverhältnismässig, weshalb diesbezüglich auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichten wird. 42 Vorakten pag. 76. RA Nr. 110/2016/174 27