d) Die Dächer des Wohnhauses und des Anbaus Nord sind 0.3 - 0.4 m höher als mit der Baubewilligung vom 27. März 2014 bewilligt. Neu sind auch das Kastenfundament und der Liftschacht. Die Beschwerdeführerin 3 verlangt in diesen Bereichen, soweit ersichtlich, keine Wiederherstellung. Eine Wiederherstellung wäre hier nur unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 VRPG möglich. Es kann offenbleiben, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Kosten der Wiederherstellungsmassnahmen würden in einem Missverhältnis zum damit verfolgten Ziel stehen.