a) Die Vorinstanz hat auf die Wiederherstellung des Wohnhauses mit Anbauten verzichtet. Eine Wiederherstellung der Umgebung hat sie nicht angeordnet, weil diese offensichtlich noch nicht erstellt wurde. Die Beschwerdeführerin 3 beantragt die Wiederherstellung der Fassaden- und Aussengestaltung. b) Erhebliche Abweichungen vom rechtskräftig bewilligten Zustand gemäss Entscheid vom 27. März 2014 sind der geplante aber offenbar noch nicht fertig gestellte Balkon und RA Nr. 110/2016/174 26