d) Der angefochtene Entscheid ordnet zudem an: "Auf die vorgesehene Schiebetür und die dahinter liegenden Fenster im ehemaligen Stall ist zu verzichten und die dafür in der Fassade vorgesehenen Aussparungen sind zu verschliessen. Generell sind die Fensterflächen im ehemaligen Stall soweit zurückzubauen bzw. anzupassen, dass sie 5 % der Grundfläche nicht übersteigen." Auch hier geht der angefochtene Entscheid zum Teil über das hinaus, was mit dem Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligt wurde. Verlangt werden kann nur der Rückbau auf den Zustand, wie er mit Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligt wurde.